Satzung

über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz

und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

vom 05.02.1979

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.03.2008

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- in der zur Zeit gültigen Fassung (SGV.NW. 2023) und der §§ 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- in der Zur Zeit gültigen Fassung (SGV.NRW610) und § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung(FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW - SGV.NRW 213) hat der Rat der Gemeinde Titz am 25.01.1979 folgende Satzung und hierzu am 17.12.2001 folgende

2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Bekämpfung von Schadensfeuer sowie Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, sind als Pflichtaufgaben des öffentlichen Feuerschutzes nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und dieHilfeleistung (FSHG) von der Gebührenerhebung ausgeschlossen.

§ 2

Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1) Soweit nicht aufgrund des § 1 i.V. mit § 41 FSHG unentgeltlich Hilfe zu leisten ist, werden für die Inanspruchnahme der Leistungen oder Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere in folgenden Fällen:

a) wenn auf Antrag des Brandgeschädigten nach der von der Freiwilligen Feuerwehr vorgenommenen Gefahrenbeseitigung eine weitere Aufräumung und Säuberung der Schadensstelle erfolgt,

b) wenn Brandwachen über das pflichtgemäße Ermessen des Einsatzleiters hinaus auf Antrag des Brandgeschädigten gestellt werden,

c) wenn Brandsicherheitswachen in Theatern, Versammlungs- und Ausstellungräumen, sowie aus sonstiger Veranlassung nach Anweisung des Ordnungsamtes oder des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr gestellt werden,

d) wenn Leistungen erbracht werden, die wegen böswilliger Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr entstanden sind,

e) wenn auf Antrag des Geschädigten die Freiwillige Feuerwehr in sonstigen Fällen (wie z.B. bei Wasserrohrbrüchen), sofern es sich nicht um die Erfüllung von Pflichtaufgaben gem. § 1 FSHG handelt, tätig wird,

f) wenn ohne besonderen Antrag des Geschädigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, also nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die Freiwillige Feuerwehr tätig wird und diese Maßnahme ebenfalls nicht zu den Pflichtaufgaben gem. § 1 FSHG gehört,

g) besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 (Verursacher) nicht möglich ist.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung gebührenpflichtiger Leistung besteht nicht.

(4) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Stellvertreter) und in dessen Abwesenheit der Einsatzleiter (bzw. Stellvertreter), entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob, wann und in welchem Umfang eine gebührenpflichtige Hilfeleistung durchgeführt werden kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass freiwillige Hilfeleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 FSHG nicht gefährdet wird.

§ 3

Gebührenpflicht

(1) Für die Hilfeleistungen (Dienst- und Sachleistungen) der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht, sobald die Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen werden.

(3) Die Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr können von der vorherigen Zahlung rückständiger Gebühren, der Leistung eines angemessenen Gebührenvorschusses oder einer angemessenen Sicherung der Gebühren abhängiggemacht werden.

§ 4

Gebührenberechnung

(1) Für die Gebühren nach Zeit ist der Zeitraum maßgebend, in der der Feuerwehrmann, das Fahrzeug oder das Gerät von der Unterkunft bzw. dem Standort abwesend waren.

(2) Soweit sich die Berechnung nach Zeitdauer richtet, sind die Kosten für angefangene Stunden bzw. angefangene Tage voll zu erstatten.

§ 5

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist:

a) wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat,

b) zu dessen Gunsten die Leistung erfolgt ist,

c) wer die Inanspruchnahme der Feuerwehr verursacht hat,

d) im Falle des § 2 Abs. 2 Buchst. d, wer den Alarm gegeben oder verursacht hat,

e) bei deliktischem Handeln, der nach bürgerlichem Recht Verpflichtete.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Erhebungsform, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen oder Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(2) Dieser Bescheid wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Titz als Örtl. Ordnungsbehörde erteilt und dem Gebührenpflichtigen (§ 5) zugestellt.

(3) Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse Titz zu zahlen.

(4) Rückständige Gebühren, Auslagen und Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV.NW. S. 216 / SGV.NW.2010) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Durch- und

Ausführungsvorschriften beigetrieben.

§ 7

Herabsetzung und Erlass der Gebühren

(1) Bei nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit des Zahlungspflichtigen kann die Gebühr auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden.

(2) Über den Antrag, der vom Zahlungspflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen ist, entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Titz nach Maßgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Titz.

§ 8

Besondere Kosten

Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung entstehen, werden neben den Gebühren erhoben.

§ 9

Haftungsbestimmungen

 (1) Die Gemeinde Titz haftet dem Gebührenpflichtigen nur für solche Schäden, die seitens der Freiwilligen Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(2) Eine Haftung der Gemeinde für Unfälle, die sich aus der Benutzung von Geräten ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen.

(3) Der Gebührenpflichtige gem. § 5 stellt die Gemeinde Titz von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen sind.

(4) Der Gebührenpflichtige haftet der Gemeinde Titz für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängige Personen schuldhaft den eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr zugeführt bzw. an den Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr verursacht werden.

§ 10

Rechtsmittel

Gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln sowie gegen sonstige aufgrund dieser Satzung ergehende Verwaltungsakte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Titz (Ordnungsamt) einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gebührentarif

( zu §§ 3 und 4 der Satzung über die Inanspruchnahme von Dienstleitungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz und über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 05.02.1979 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2001

1. Persönliche Leistungen:

1.1 Einsatz eines Feuerwehrmannes je Stunde 19,00 Euro (alle Dienstgrade)

2. Gestellung von Fahrzeugen (ohne Fahrer) einschl. der auf dem Fahrzeug

vorhandenen Geräte:

2.1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) je Stunde 23,00 Euro

2.2 Löschgruppenfahrzeug (aller Typen) je Stunde 27,00 Euro

2.3 Tanklöschfahrzeug (aller Typen) je Stunde 27,00 Euro

2.4 Drehleiter (DL) je Stunde 38,00 Euro

2.5 Gelenkmast (GM) je Stunde 46,00 Euro

2.6 Rüstwagen (RW) je Stunde 38,00 Euro

2.7 Trockenlöschfahrzeug (ohne Lösch- und

Treibmittel) je Stunde 27,00 Euro

2.8 Trockentanklöschfahrzeug (ohne Lösch- und

Treibmittel) je Stunde 42,00 Euro

2.9 Kommandowagen je km 1,00 Euro

jedoch mindestens je Stunde 8,00 Euro

3. Gestellung von Geräten:

3.1 Tragkraftspritze je Stunde 19,00 Euro

3.2 Schiebeleiter (2- oder 3-teilig) je Stunde 2,00 Euro

3.3 Steckleiter (1, 2, 3 oder 4 Teile) je Stunde 2,00 Euro

3.4 Atemschutzmaske je Stunde 1,00 Euro

      nach Gebrauch je Stunde 6,00 Euro

3.5 Preßluftatmer je Stunde 23,00 Euro

3.6 Hydrantenstandrohr mit Schlüssel je Stunde 2,00 Euro

3.7 Stromgenerator je Stunde 15,00 Euro

3.8 Verteiler je Stunde 1,00 Euro

3.9 Überdruckventil je Stunde 6,00 Euro

3.10 Strahlrohr (alle Größen) je Stunde 1,00 Euro

3.11 Schaumrohr je Stunde 1,00 Euro

3.12 Zumischer je Stunde 1,00 Euro

3.13 Trocken- oder Kohlensäurelöscher je Stunde 4,00 Euro

3.14 Saugschlauch (alle Größen und Längen) je Stunde 2,00 Euro

3.15 Druckschlauch, Größe C je Tag 13,00 Euro

        für jeden weiteren Tag 5,00 Euro

3.16 Druckschlauch, Größe B je Tag 15,00 Euro

        für jeden weiteren Tag 6,00 Euro

3.17 Wasserstrahlpumpe je Stunde 1,00 Euro

3.18 Greifzug je Stunde 4,00 Euro

3.19 Kettenzug je Stunde 2,00 Euro

3.20 Winde je Stunde 1,00 Euro

3.21 Fangleine je Stunde 2,00 Euro

3.22 Hakengurt / Sicherheitsgurt je Stunde 1,00 Euro

3.23 Handscheinwerfer je Stunde 3,00 Euro

3.24 Flutlichtlampe (alle Größen) je Stunde 7,00 Euro

3.25 Motorsäge je Stunde 23,00 Euro

3.26 Tauchpumpe (alle Größen) je Stunde 12,00 Euro

3.27 Lösch- und Treibmittel zu Tagespreisen

4. Sicherheitswachen:

Für die Sicherheitswachen gelten bei den nachstehenden Tätigkeiten folgende Gebührensätze:

4.1 Wachbereitschaft von Feuerwehrleuten pro Mann/ 15,00 Euro

(aller Dienstgrade) Veranstaltung

4.2 Gestellung von Kleinlöschgeräten je Wache 4,00 Euro

4.3 Gestellung eines Fahrzeuges je Wache 8,00 Euro

5. Beseitigung wassergefährdender Flüssigkeiten:

5.1 Bindemittel zu Tagespreisen